Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesrecht

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, folgenden regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht
    Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
    Sie können der Datenübermittlung  gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie über unsere Internetseite unter www.Icking.de „Rund um die Uhr ins Rathaus“ oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

 

Gemeinde Icking - Einwohnermeldeamt

Mittenwalder Straße 6, 82057 Icking

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8 - 12 Uhr

Donnerstag 15 - 18 Uhr

 

vornehmen.