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Bauturbo in Icking

Der sog. Bauturbo, den die Bundesregierung kürzlich gesetzlich eingeführt hat, eröffnet die Möglichkeit Bauanträge mit Zustimmung der Gemeinde zu genehmigen, bei denen es normalerweise ein aufwändiges Bebauungsplanverfahren für die Genehmigungsfähigkeit brauchte. Dies kann sowohl den Kommunen als auch den Bauherren den Weg zu einer Baugenehmigung erleichtern und beschleunigen. Die Gemeinde behält jedoch die volle Planungshoheit, d.h. ohne Zustimmung der Gemeinde kein Bauturbo. Der Bauturbo kann sowohl für Wohnungsbau im Außenbereich als auch im Innenbereich (bei Abweichungen von Bebauungsplänen oder fehlender Einfügung in die Umgebung) gezündet werden.  Ob ein Vorhaben für den Bauturbo geeignet ist entscheidet das Landratsamt, bei dem alle Bauanträge eingereicht werden.

In der Sitzung am 17.11.2025 hat der Gemeinderat ein Konzept entwickelt und beschlossen, wie die Gemeinde Icking grundsätzlich mit den Möglichkeiten des Bauturbo umgehen möchte:

 

  1. Der Gemeinderat begrüßt die Regelung des „Bauturbo“. Die geordnete städtebauliche Entwicklung bleibt Richtschnur für jegliche Bauvorhaben.
  2. Grundsätzlich soll an den Bebauungsplänen festgehalten werden. Eine Abweichung von der Anzahl der Wohneinheiten bei gleichem Maß der baulichen Nutzung ist denkbar.
  3. Eine Abweichung vom Einfügungsgebot entspricht nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und wird nicht unterstützt.
  4. Im Außenbereich ist eine Zustimmung des Gemeinderats denkbar, sofern das Vorhaben im Einklang mit dem Flächennutzungsplan oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Sinne einer Abrundung der vorhandenen Bebauung steht.
  5. Darüber hinaus gehende Abweichungen vom Flächennutzungsplan wird der Gemeinderat grundsätzlich nicht vornehmen. Hier soll ein förmliches Flächennutzungsplanverfahren voraus gehen.
  6. Vor einer Zustimmung im Außenbereich ist die Möglichkeit der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen.
  7. Evtl. nötige Ausgleichsflächen sind vom Bauwerber zu stellen bzw. von ihm auszugleichen.
  8. Die Möglichkeit eines städtebaulichen Vertrags wird genützt. Insbesondere sind dort die Kosten der Erschließung und die Fragen der sozialgerechten Bodennutzung zu regeln.