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Parkverbot in engen Straßen

Nach der Straßenverkehrsordnung ( § 12 Abs. 1 Nr. 1) ist das Halten und somit erst recht auch das Parken an engen Straßenstellen verboten. Es muss immer eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m zur Verfügung stehen.

 

Die Gemeinde Icking weist darauf aus gegebenem Anlass hin.
Nicht nur in den Waldsiedlungen gibt es einige sehr enge (Anlieger-)Straßen. Auch bei beidseitigem Parken ist manchmal die Restfahrbahnbreite nicht mehr gegeben, was zur Folge hat, dass für Krankenwagen und Feuerwehr im Notfall kein Durchkommen ist. Es kann jeden von uns treffen und ein schnelles Durchkommen ist oft überlebensnotwendig.
Unabhängig davon wird auf den Beschluss des Gemeinderats hingewiesen, wonach zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die Verkehrsüberwachung auch den ruhenden Verkehr überwachen soll.